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Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers (z.B. Auffahrunfall), so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten beim Spurwechsel verursacht und verschuldet hat (Amtsgerichts München, Urteil vom 01.10.2013, Az.: 331 C 28375/12).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/verkehrsunfall-beim-spurwechsel-haftung_2304/