Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der gewerbliche Kfz-Händler ist nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) des Fahrzeugs verpflichtet vor dem Verkauf. Wenn sich aus der Sichtprüfung jedoch Anhaltspunkte für einen möglichen Vorschaden ergeben, dann besteht eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen sowie Nachfragen und damit auch zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend einer dort etwa vorhandenen „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013, Az: VIII ZR 183/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Zur Frage, ob die Werbung für einen Artikel mit einer bestimmten Preisreduzierung eine Eigenschafts-Zusicherung im Sinne des Kaufvertragsrechts darstellt. Amtsgericht Coburg Az: 15 C 725/00 Kurzfassung Nichts erfreut den „Schnäppchen-Jäger“ mehr als der Erwerb eines deutlich reduzierten Artikels. Manchmal stellt sich hinterher jedoch heraus, dass die Ersparnis nicht so „satt“ […]