Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände dementsprechend nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses, so dass der Arbeitgeber auf die gespeicherten Emails aus dienstlichen Gründen zugreifen darf (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az: 4 Sa 2132/10).
[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 24/21 – Beschluss vom 08.06.2021 I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2021 gegeben. […]