Landgericht Halle
Az: 4 T 26/14
Beschluss vom 04.05.2014
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts H vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Absatz 2 Satz 1 GKG zulässig. Insbesondere wird eine Beschwer des Beklagten von 200 Euro gerade eben überschritten, weil der nach der Kostengrundentscheidung auf den Beklagten entfallende Anteil der Sachverständigenkosten sich auf aufgerundet 205,66 Euro (822,62 Euro : 4) beläuft.
Mit seiner Beschwerde kann der Beklagte auch rügen, der Sachverständige sei zu Unrecht entschädigt worden (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 66 GKG Rn. 13; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 4 Rn. 7).
2. Der Beklagte dringt mit seinen Einwendungen indes nicht durch. Der Kostenansatz in der von ihm beanstandeten Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 11. November 2013 (Vorblatt III) ist zutreffend. Insbesondere gilt dies auch, soweit hier als Gerichtskosten Sachverständigenkosten in Höhe von 822,62 Euro aufgenommen sind.
In der Sache macht der Beklagte dabei geltend, der Sachverständige sei wegen einer Unbrauchbarkeit der Begutachtung nicht zu entschädigen gewesen. Er macht damit eine Einwendung geltend, welche inzwischen in § 8a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG kodifiziert ist, aber auch vorher schon in der Rechtsprechung anerkannt war (zur Absicht des Gesetzgebers, die Rechtslage mit der Einführung gerade nicht zu ändern: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. November 2012 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drs. 17/1471, S. 259 f.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Sachverständige indes einen Anspruch auf Bezahlung.
Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Kammer – wäre sie selbst als Tatsachenrichter für das Erkenntnisverfahren zuständig gewesen – die erstatteten Gutachten des Sachverständigen für brauchbar gehalten hätte. Ein Gutachten wird immer für den erkennenden Tatsachenrichter erstattet. Es soll allein dessen fehlende Sachkunde ausgleichen, also insbesondere weder eine fehlende Sachkunde der Parteien noch ihrer Prozessbevollmächtigten und erst recht nicht die eines anderen Gerichts, welches mit dem Erkenntnisverfahren (jed[…]