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Die Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Mieter wegen Beschädigungen der Mietsache verjähren innerhalb von 3 Jahren und nicht innerhalb von 6 Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az: VIII ZR 349/10).[…]
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