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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenpflichten bei technischen Abnahme

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OLG Frankfurt – Az.: 21 U 44/20 – Urteil vom 04.03.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten und der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor von der anderen Seite Sicherheit in gleicher Höhe geleistet worden ist.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 64.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten bei dessen Hinzuziehung als Sachverständiger zu der technischen Abnahme von Gemeinschaftseigentum an einem von der Nebenintervenientin errichteten Gebäude.

Die dem Rechtstreit auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin sanierte als Bauträgerin umfassend ein in der Straße1 in Stadt1 befindliches Gewerbeloft und schuf insgesamt 8 Eigentumswohnungen, die sie mit im Kern identischen Bauträgerverträgen an die Mitglieder der Klägerin veräußerte. Gemäß § 9 Abs. 7 des jeweiligen Bauträgervertrags sollte ein amtlich bestellter Bausachverständiger zur Vorbereitung der Abnahme durch die Käufer eine technische Abnahme des Gemeinschaftseigentums vornehmen, wobei die Kosten des Sachverständigen von der Nebenintervenientin und der Klägerin anteilig getragen werden sollten.

Als Sachverständiger wurde der Beklagte herangezogen (vgl. Auftragsbestätigung Bl. 190 d. A.), der die technische Abnahme am 30. September 2015 durchführte und hierüber am 6. Oktober 2015 ein Protokoll anfertigte (Anlage A6). Hierin führte er zwar diverse Mängel und noch zu erledigende Arbeiten auf, bestätigte aber zugleich einen abnahmefähigen Zustand. Eine weitere Begehung erfolgte am 23. Oktober 2015, die – ausweislich des Protokolls (Anlage BK9 S. 6 und S. 11) – vornehmlich dazu diente, die bei der Erstbegehung festgestellten Mängel und nicht fertiggestellten Leistungen auf ihre Beseitigung oder Fertigstellung zu überprüfen und die wiederum ohne Hinzuziehung der Erwerber erfolgte. Erneut erklärte der Beklagte im Anschluss die Abnahmefähigkeit. Daraufhin erfolgte nach Zusendung des Protokolls über die technische Abnahme – wie in § 9 Abs. 7 der Erwerberverträge vertraglich vorgesehen (Anlage A5) – ohne Beteiligung des Bekl[…]


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