OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 177/19 – Beschluss vom 06.12.2019
Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000,00 €
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 hat die betroffene Gesellschaft unter Vorlage ihrer Gründungsurkunde ihre Eintragung in das Handelsregister beantragt. Das Registergericht hat am 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss i.H.v. 170,00 € angefordert, der jedoch – trotz Erinnerung mit Schreiben vom 18. März 2019 – nicht eingezahlt wurde. Unter dem 23. April 2019 fragte das Registergericht bei dem Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Gesellschaft an, ob der Eintragungsantrag weiterverfolgt werde.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2019 hat das Registergericht die Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses abhängig gemacht und, für den Fall dass dieser nicht binnen zwei Wochen eingezahlt werde, die Zurückweisung des Antrags angekündigt. Nachdem der Kostenvorschuss weiterhin nicht eingezahlt wurde, hat es den Antrag mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2019 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 8. Juli 2019, mit der sie geltend gemacht, die Kostenrechnung sei ihr nicht zugegangen.
Am 11. Juli 2019 hat das Registergericht der Gesellschaft erneut die Gerichtskostenrechnung übersandt. Nachdem der Vorschuss weiterhin nicht eingegangen war, hat es der Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen eines Abhängigmachens der beantragten Eintragung von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gem. § 13 S. 1 GNotKG lagen vor. Zu Recht hat das Registergericht auch als Folge der fehlenden Einzahlung den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zwar hat der Senat (NJW-RR 2018, 78) die Auffassung vertreten, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit komme die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichteinzahlung des Kostenvorschusses lediglich dann in Betracht, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Ruhen des Verfahrens verbiete (zu § 8 Abs. 2 KostO: OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2010, 2 Wx 116/10 – zitiert nach juris, und OLG Frankfurt FamRZ 1994, 254; Klüsener, in: Korintenberg, Gerichts- und Notark[…]