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Schadensersatz bei Kfz-Unfall – Ersatz des sog. Rentenkürzungsschadens

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OLG Braunschweig, Az.: 7 U 61/14, Urteil vom 27.10.2015
Übergang des Anspruchs auf Ersatz des sog. Rentenkürzungsschadens auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 10.317,43 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 08.05.2003 in Form von Rentenkürzungen, die er infolge Kürzung des Rentenzugangsfaktors durch den Rentenversicherungsträger erlitt. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge der Parteien im Rechtsstreit erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2f, Bl. 39f d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass sich der Unfall unstreitig am 08.05.2003 (nicht 2013) ereignete und dem Kläger von der Beklagten nahegelegt worden war, vorzeitig die Altersrente per 01.03.2006 zu beantragen, was er sodann auch tat. Die D. Rentenversicherung B. als Versicherungsträger (i.f.: DRV B.) kürzte mit dem Rentenzugangsfaktor auch die vom Kläger erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte von 49,1141 auf 41,5996; wegen der Berechnung des Kürzungsschadens für die Zeit vom 01.06.2010 bis einschließlich Januar 2014 wird auf die der Höhe nach unstreitigen Ausführungen in der Klageschrift (S. 6f, Bl. 6f d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seit Mai 2004 eine Verletztenrente der M.- und M.-Berufsgenossenschaft (MMBG) beziehe, da diese in keinem Zusammenhang mit der Regelaltersrente stehe. Unstreitig bezieht er seit Mai 2004 eine monatliche berufsgenossenschaftliche Verletztenrente in Höhe von 620,- Euro aufgrund unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30%, weil der Unfall vom 08.05.2003 für ihn ein Arbeitsunfall war; die Rente wird lebenslänglich ausgezahlt. Der Kläger meint weiter, sein Schadensersatzanspruch sei auch nicht gem. §§ 116, 119 SGB X auf die DRV B. übergegangen. Feststellung der Er[…]


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