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Rechtsanwälte Kotz GbR

Webdesign-Vertrag – Verjährung von Nacherfüllungsansprüchen

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LG Saarbrücken
Az: 5 S 36/12
Urteil vom 23.12.2013

Leitsatz – nicht amtlich: Ein sog. Webdesign-Vertrag zur Erstellung einer Internetseite wird rechtlich als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag eingeordnet. Die Verjährung von Nacherfüllungsansprüchen unterliegt daher der Zwei-Jahres-Frist aus § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.07.2011 – 5 C 449/10 (03) – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.545,30 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach der Erstellung einer Internetseite in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte im September 2003 mit der Erstellung einer Internet-Präsentation für ihr Unternehmen. Auf der Internetseite war u.a. ein Kartenausschnitt eines Stadtplanes eingebettet, wobei Rechteinhaberin der urheberrechtlich geschützten Karte die … (nachfolgend: …) war. Eine Rechteübertragung auf die Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin wurde am 14.09.2005 von … wegen der Verwendung der Karte im Internetangebot der Klägerin abgemahnt. Die Klägerin kam gegenüber … deren Verlangen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach. Die Klägerin leitete die Abmahnung an die Beklagte weiter, die daraufhin Veränderungen an der Internetpräsenz vornahm. Auch beteiligte sich die Beklagte an den von der Klägerin an … gezahlten Abmahnkosten. Eine Löschung der Kartendaten erfolgte nicht.
Am 14.04.2010 mahnte … die Klägerin erneut ab, weil das Kartenmaterial noch vorhanden sei und mittels Suchmaschinenabfrage abgerufen werden könne. Die Klägerin zahlte an … eine Vertragsstrafe von 1.600,– € und die Kosten für die neuerliche Abmahnung in Höhe von 945,30 €. Dem Verlangen der Klägerin auf Erstattung dieser Beträge kam die Beklagte nicht nach. Sie hat sich u.a. auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 26.07.2011, auf dessen tatsächliche Feststellu[…]


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