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OLG Oldenburg – Az.: 13 U 70/17 – Beschluss vom 05.03.2018
Urteil zur Verbreitung von Nacktbildern über Messenger
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufungen haben auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenes Urteil vom 14. Juli 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, Fotos der Klägerin, auf denen ihre Brüste oder ihr Genitalbereich unbedeckt sind, die den in der Anlage des Urteils eingefügten Bildern ohne Unkenntlichmachung dieser Merkmale entsprechen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen,

an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro sowie 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen.

(Symbolfoto: Kaspars Grinvalds/Shutterstock.com)

Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweils zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, auf deren jeweilige Begründung Bezug genommen wird. Die Beklagte erstrebt die Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Kl[…]


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