AG München – Az.: 333 C 18640/17 – Urteil vom 05.03.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1025,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2017 sowie weiterer 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner kann eine Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 4.102,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 20.06.2017 gegen 16:00 Uhr an der Einmündung der Landshuter Allee in die Moosacher Straße in München.
Unfallbeteiligt war das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen …, zum Unfallzeitpunkt von dem Sohn des Klägers, dem Zeugen … gefahren, sowie das weitere Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1) gefahren und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Beide Fahrzeuge befanden sich zunächst auf der zweispurigen Landshuter Allee und wollten nach rechts in die dreispurige Moosacher Straße einbiegen. Der Zeuge … befand sich mit dem Klägerfahrzeug auf der rechten Fahrspur, die Beklagte zu 1) auf der linken Spur der Landshuter Allee. Beide Fahrzeugen wollten sodann in den mittleren Fahrstreifen der Moosacher Straße einfahren, hierbei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Der Kläger macht geltend:
Fahrzeugschaden: 3.387,05 €
Gutachtergebühren: 690,08 €
Unkostenpauschale: 25, — €
Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4.102,13 €.
Eine vorgerichtliche Regulierung der Beklagtenseite ist nicht erfolgt.
Die Klagepartei trägt u.a. vor, dass dem Klägerfahrzeug als äußerst rechts eingeordnetem Fahrzeug das Vortrittsrecht zukam.
Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 4.102,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2017, sowie weitere 492,54 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem[…]