OLG Koblenz
Az: 9 U 309/12
Urteil vom 12.09.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger, ein gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung bestimmter geschäftlicher Handlung in Anspruch.
Im März 2011 hat die Beklagte Kunden, die den Tarif „…[A] Perfect“ und „…[A] Basic“ nutzen, per E-Mail angeschrieben und ihnen ab 1. Mai 2011 im Rahmen zusätzlicher Leistungsmerkmale eine Paketaufwertung, die mit einer Preiserhöhung verbunden war, angeboten.
In den betreffenden E-Mails ist u.a. aufgeführt:
„Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen (…) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft (…).“
Der Kläger ist der Ansicht, die Mitteilung an die Kunden der Beklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG dar. Bei den Verbrauchern entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Vertragsänderung ohne die erforderliche Zustimmung zustandekomme, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen werde. Da die Beklagte durch ihre geschäftliche Handlung auch die Unerfahrenheit der Verbraucher ausgenutzt habe, liege auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG vor.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt es zu unterlassen,
“ im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern über Webhostingverträge an Bestandskunden unaufgefordert E-Mails, wie in den Anlagen K1 und K2 wiedergegeben, zu versenden, in denen eine Änderung des Vertrages dahingehend angekündigt wird, dass der Kunde ein erhöhtes Entgelt zu zahlen hat, wenn der Kunde diese Änderung des Vertrages nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ablehnt.“
Das Landgericht hat den