Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgruppierung – Zustimmung des Betriebsrats

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR 79/07
Beschluss vom 09.12.2008

In dem Beschlussverfahren hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. Dezember 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 – 2 TaBV 74/06 – aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. November 2006 – 4 BV 9/06 – wird hinsichtlich des mit ihr verfolgten Haupt-Widerantrags zurückgewiesen.

3. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung über den mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfs-Widerantrag der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. :2 Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser. Der beteiligte Betriebsrat ist die für ihre Filiale T gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Arbeitgeberin ist Mitglied des Verbands der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Rheinland-Pfalz. Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter im Betrieb die Tarifwerke des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz an.

Nach § 9 des Manteltarifvertrags vom 18. Juli 2003 erfolgt die Eingruppierung der Arbeitnehmer entsprechend ihrer zeitlich überwiegenden tatsächlichen Tätigkeit. Gem. §§ 2, 3 des Gehaltstarifvertrags vom 18. Juli 2003 sind Angestellte in eine von fünf möglichen Gehaltsgruppen eingruppiert. Danach sind Kassierer „mit einfachen Tätigkeiten“ in Gehaltsgruppe II, Kassierer „mit höheren Anforderungen“ in Gehaltsgruppe III und Kassierer in der Funktion der „Kassenaufsicht“ oder „mit zusätzlicher Verantwortung“ in Gehaltsgruppe IV eingruppiert.

Im Juni 2005 unterrichtete der Filialgeschäftsleiter den Betriebsrat über eine geplante Umorganisation im Kassenbereich. In einem der Obergeschosse sollte eine sog. Service-Kasse eingerichtet werden. In diesem Zusammenhang ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 21. Juni 2005 um Zustimmung zur Eingruppierung der als Filialorganisatorin vorgesehenen Mitarbeiterin W in Gehaltsgruppe III „zzgl. Funktionszulage für Umstellungsverhältnisse“. Aus baulichen Gründen wurde der entsprechende Organisationsplan anschließend wieder verworfen. Stattdessen wurde im August 2005 in einem der Oberges[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv