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 Oberlandesgericht Hamburg
Az.: 3 U 103/06
Urteil vom 24.08.2006
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Az.: 407 O 301/05

In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 17. August 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen vom 15. November 2005 wird, soweit der Antragsteller nicht seinen Verfügungsantrag zu lit. a) zurückgenommen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 12. September 2005 zu lit. a) mit der Maßgabe bestätigt wird.
dass der Antragsgegnerin unter Androhung der bestimmten Ordnungsmittel verboten wird,
bei der Tätigkeit im Fernabsatz über den Online-Marktplatz e-Bay – soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden – Verbrauchern Kosmetika anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen,
wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 zur Beschlussverfügung ersichtlich geschieht (fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe).
Von den Kosten erster Instanz (des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens) tragen der Antragsteller 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 15.000 € festgesetzt. Durch die teilweise Zurücknahme des Verfügungsantrages zu lit. a) ermäßigt sich der Streitwert auf 10.000 €.

Gründe:
A.
Die Parteien vertreiben den Internet-Versandhandel mit Kosmetikartikeln und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über den Online-Marktplatz „eBay“ unter Einbeziehung ihrer AGB, die auf der sog. MICH-Seite der Antragsgegnerin bei „eBay“ festgelegt sind (Anlage ASt 2).


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