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Sozialpan – Abfindungsanspruch bei Ausspruch der Kündigung

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 5 Sa 927/06
Urteil vom 21.12.2006

In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2006 für Recht erkannt:
1) Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.06.2006 – 2 Ca 2660/05 lev. – werden zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 162.984,12 EUR brutto und ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 614,30 EUR brutto zustehen.

Der am 29.09.1950 geborene Kläger war seit 1975 bei der Beklagten zu 1) (im Folgenden nur noch „Beklagte“ genannt) als Ingenieur beschäftigt. Er wurde zuletzt im Bereich „Consumer Imaging“ (im Folgenden „CI“ genannt) eingesetzt und erhielt eine Bruttomonatsvergütung von circa 6.000,– EUR. Unter dem 05.01.2004 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu den „Rahmenbedingungen eines Bonusplans für die außertariflichen Angestellten“ der Beklagten. In dieser Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es unter anderem:

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegende Betriebsvereinbarung gilt für alle außertariflich eingestuften Mitarbeiter der B.-H. AG, sofern sie nicht der Gruppe der Leitenden Angestellten zugeordnet sind.

2. Grundsätzliches

2.1. Die Mitarbeiter nehmen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Erhalt eines Bonus teil.

Grundlage und Rahmen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bildet die konzernweit geltende jeweilige Bonus-Richtlinie; z.Z. Bonusrichtlinie 2003.

2.2. Der Bonus ist eine freiwillige, variable Vergütungskomponente, die zusätzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt für das vergangene Geschäftsjahr (z.Z. Kalenderjahr) gezahlt wird.

Auch bei wiederholter Gewährung einer Bonuszahlung besteht keine Verpflichtung des Unternehmens für die Zukunft zur Zahlung einer Bonuszahlung.

2.3. Über die Gewährung einer Bonuszahlung und deren inhaltliche Bedingungen, z.B. die Definition und Festlegung der Unternehmenszielerreichungs- und Bonusauszahlungsgrade (sogen. Payout-Grades) sowie die Festlegung der individuellen Leistungsfaktoren (sogenannte Merit Rati[…]


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