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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fragen und Antworten zum Mutterschutz:

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz

Der Gesetzgeber hat durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) den werdenden bzw. den Müttern während der Schwangerschaft und in den Monaten nach der Entbindung einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz gewährt. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für geringfügig Beschäftigte (Stichwort: 630 DM-Job). Weiterhin gilt es für jede Form der Teilzeitarbeit, für die in Heimarbeit oder im Haushalt beschäftigten Frauen sowie für Auszubildende.
1. Welche Regelungen sind im Mutterschutzgesetz festgelegt?

Die Mitteilungspflicht über die Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber (§ 5  MuSchG)
Gestaltung des Arbeitsplatzes für werdende Mütter (§ 2 MuSchG)
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber (§ 9 MuSchG)
Freizeit für Untersuchungen (§ 16 MuSchG)
Beschäftigungsverbote während und nach der Entbindung (§§ 3,4 und 6 MuSchG)
Verbot über Mehrarbeit sowie über Nacht- und Sonntagsarbeit (§ 8 MuSchG)
Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit (§ 7 MuSchG)
Besondere Kündigungsrechte (§ 10 MuSchG)
Mutterschaftsgeld, Zuschüsse, Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (§§ 11, 12, 13, 14 MuSchG)

2. Kündigungsverbot der Arbeitnehmerin gemäß § 9 MuSchG:
Der Gesetzgeber gewährt den werdenden bzw. den Müttern in § 9 MuSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sollen während der Schwangerschaft und für einen gewissen Zeitraum nach der Entbindung keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz haben.
Unzulässig ist eine Kündigung

während der Schwangerschaft;
bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung.

Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder diese ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Wichtig: Der Schutz des § 9 MuSchG greift erst ein, wenn die Arbeitnehmerin sich hierauf beruft!
3. Greift der Kündigungsschutz gemäß § 9 MuSchG schon innerhalb der Probezeit ein?
Ja! Doch aufgepasst, die Sachlage ist eine andere, wenn der Arbeitgeber mit Ihnen zunächst nur ein befristetes Arbeitsverhältnis (evtl. auch über eine Dauer von 6 Monaten, wie sonst bei einer Probezeit üblich!) abgeschlossen hat (Es kann jedoch sein, dass die Befristung unwirksam ist; dann ka[…]


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