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Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung

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rLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Ta 122/07
Beschluss vom 20.08.2007

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.03.2007 – 2 Ca 236/07 – aufgehoben.
Gründe:

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.

Die Klägerin ist seit dem 22.02.2000 bei der Beklagten als Brief- und Paketzustellerin beschäftigt. Unter dem Datum vom 17.01.2007 verfasste die Beklagte zwei Kündigungsschreiben, die jeweils sowohl den Ausspruch einer fristlosen als auch den vorsorglichen Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2007 beinhalten. In einem der beiden Schreiben führt die Beklagte zur Begründung der Kündigung aus, die Klägerin sei überführt, in ihrer Eigenschaft als Postzustellerin Nachnahmebeträge unterschlagen zu haben. Im zweiten Kündigungsschreiben begründete die Beklagte die Kündigung demgegenüber wie folgt: „Aufgrund des zwingenden und begründeten Verdachts der Unterschlagung von zahlreichen Nachnahmebeträgen ist das Vertrauensverhältnis zerstört.“

Beide Kündigungsschreiben wurden nach Behauptung der Beklagten am 18.01.2007 in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt.

Am 02.02.2007 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Klage eingereicht mit folgenden Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.01.2007 beendet wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Der Klageschrift als Anlage beigefügt war eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 17.01.2007, in welchem die Beklagte die Kündigung damit begründet, die Klägerin sei der Unterschlagung von Nachnahmebeträgen überführt. Die Existenz eines weiteren, anderslautenden Kündigungsschreibens lässt sich der Klageschrift nicht entnehmen. Zur Begründung des Klageantrages zu 2) hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragen, sie wolle sich mit diesem allgemeinen Feststellungsantrag vor weiteren Kündigungen schützen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte in der Klageschrift au[…]


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