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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – wegen zu spät kommen

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LAG Mainz
Az.: 4 Sa 573/06
Urteil vom 28.09.2006
Vorinstanz: ArbG Trier, Az.: 1 Ca 403/06

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.05.2006 – 1 Ca 403/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist seit Juni 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt hatte er die Funktion als Werkstatt- bzw. Produktionsleiter.
Im Betrieb wird dreischichtig gearbeitet, wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.05.2006 verwiesen. Anlass der Beklagten für die Kündigung waren Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme des Klägers. Der Kläger hat im Rahmen eines längeren Gesprächs am 13.12.2005 eine Abmahnung erhalten, deren Wortlaut ebenfalls dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann. Mit Schreiben vom 23.02.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, sie nahm Bezug auf die Abmahnung vom 13. Dezember 2005 und nahm das mehrfache verspätete Antreten zum Dienst zum Anlass, die Kündigung auszusprechen. Die einzelnen Zeiten der Dienstaufnahme des Klägers sind in dem Kündigungsschreiben, welches ebenfalls im arbeitsgerichtlichen Urteil wiedergegeben ist, enthalten.
Der Kläger hat mit der am 08.03.2006 eingegangenen Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht, die Abmahnung sei unberechtigt gewesen, die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Aufgrund seiner Position als Produktionsleiter habe er seine Arbeitszeit völlig frei einteilen können und demgemäß seine Pausen dann nehmen können, wenn es in dem betrieblichen Ablauf hinein gepasst habe. Es habe keine vertragliche Verpflichtung bestanden, um 6 Uhr die Arbeit aufzunehmen. Vor Erteilung der Abmahnung vom 13.12.2005 sei ihm nicht bekannt gegeben worden, dass er verpflichtet sei, die betrieblichen Pausen einzuhalten. Bei diesem Gespräch habe es sich um ein Streitgespräch gehandelt, wobei die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über die Rechte und Pflichten eines Mitarbeiters gewesen seien. Er habe deutlich gemacht, dass er als Produktionsleiter einen gewissen Spielraum brauche, um seine Tätigkeiten auszuüben. Außerdem könne er Aufgaben delegi[…]


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