Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallbedingte MdE bei Teilamputation eines Zeigefingers

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 33/17 – Urteil vom 26.06.2019

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Ansprüche auf Gewährung einer Verletztenrente sowie Feststellung weiterer Unfallfolgen streitig.

Der am …. 1979 geborene Kläger spielte zum Unfallzeitpunkt professionell Handball für den T … Laut Durchgangsarztbericht vom 26. August 2008 gab der Kläger an, dass er an diesem Tag bei einem Handballspiel mit einem Gegner zusammen geprallt sei und dabei einen stechenden Schmerz im Zeigefinger verspürt habe. Erstdiagnose sei eine basisnahe Grundgliedfraktur D II rechts. Laut Bericht aus dem B. Unfallkrankenhaus (B.) L. erfolgte am 27. August 2008 eine ambulante Operation der Grundgliedbasisfraktur D II an der rechten Hand (Typ C 2) mit Dislokation.

Im Zwischenbericht des Durchgangsarztes vom 24. September 2008 wurde ausgeführt, dass die Röntgenaufnahme eine nahezu vollständig knöchern konsolidierte Fraktur gezeigt habe. Es bestehe eine gute Beweglichkeit im Grundgelenk, das Mittelgelenk sei noch deutlich eingeschränkt. Im Zwischenbericht vom 1. Oktober 2008 hieß es: Fraktur stehe anatomisch, Fraktur durchbaue langsam, aber sicher, regelrechte Stellung in den Gelenken. Das Bewegungsausmaß betrage im Grundgelenk 0-0-75°, im PIP (Fingermittelgelenk) 0-10-45°, im DIP (Fingerendgelenk) 0-5-30°. Im Zwischenbericht vom 15. Oktober 2008 wurde mitgeteilt, dass die Beugung noch endgradig eingeschränkt sei, der Faustschluss noch inkomplett sei und der Fingerkuppen-Handballenabstand noch ca. 1,5 cm betrage. Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 3. November 2008.

Am 11. November 2014 beantragte der Kläger Verletztenrente und fügte ein d. Funktionsattest vom 29. Oktober 2014 bei. Der Zeigefinger der rechten Hand war hiernach im Grundglied nicht eingeschränkt, im Mittelglied war eine Beugung von 90° (Norm 0 – 100°) und im Endglied von 80° (Norm 0 – 90°) möglich.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 lehnte die Beklagte eine Rente wegen des Versicherungsfalles vom 26. August 2008 ab. Zur „Begründung“ führte sie vor allem Folgendes aus: Als Folgen des Versicherungsfalles würden anerkannt: Anteilige Bewegungseinschränkung, Belastungsbeschwerden und Sensibilitätsstörungen des zweiten Fingers der rechten Hand nach operativ versorgter Grundgliedfraktur D II der rechten Hand. Es würden nicht anerkannt: – Frakturen der Mittelhandknochen D […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv