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Handyverbot während der Arbeitszeit – Mitbestimmungsrecht Betriebsrat

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LAG Rheinland-Pfalz
Az: 6 TaBV 33/09
Beschluss vom 30.10.2009

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.4.2009 – 2 BV 8/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit einem am 20. Januar 2009 eingeleiteten Beschlussverfahren reklamiert der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht. Zuletzt im Beschwerdeverfahren insbesondere zu der Frage, ob ihm bei einem durch Dienstanweisung ausgesprochenen Verbot der Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit ein entsprechendes Recht zusteht.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern.
Beim Antragsteller handelt es sich bei den bei der Antragsgegnerin gebildeten 7-köpfigen Betriebsrat.
Im Betrieb der Antragsgegnerin war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.
Am 12. Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung der Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Betrieb ein Telefonverbot mit Privathandys zu verhängen und an den Informationstafel in den Betriebsräumen entsprechende Mitteilungsblätter auszuhängen, aus denen sich ergibt, dass ein solches Verbot im Vertrieb verhängt wurde, so lange noch nicht der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder aber die Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung[…]


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