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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstwagensteuer ist auch bei Geländewagen anzuwenden

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BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 23/01
Urteil vom 13.02.2003
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg – Az.: 5 K 232/00 – Urteil vom 24.01.2001

Leitsatz:
Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) „andere Fahrzeuge“ i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.

Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1995 und 1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt seit 15. März 1995 als Einzelunternehmer einen jagdnahen Betrieb. Bereits seit Anfang 1992 ist er Jagdpächter eines bestimmten Reviers. Zu seinem Betriebsvermögen gehört ein Geländewagen. Das Fahrzeug hat lt. Kfz-Schein ein bauartbedingtes zulässiges Gesamtgewicht von 2.950 kg. Es verfügt über fünf Fahrgastplätze und wird vom Kläger in dem baulichen Zustand genutzt, in welchem es vom Hersteller gefertigt wurde. Im Fahrzeugschein wird der Wagen als „PKW, geschlossen“ bezeichnet. Ausweislich des Kfz-Steuerbescheides vom 22. Dezember 1998 wurde er bis 14. Dezember 1998 für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke als PKW, danach als „anderes Fahrzeug“ eingestuft. Das Fahrzeug war ursprünglich –ab 1. Februar 1992– auf den damaligen Arbeitgeber des Klägers als Leasingnehmer zugelassen worden. Der Kläger übernahm das Fahrzeug ab 1. Juli 1995 als zweiter Leasingnehmer. Ein weiteres Fahrzeug befindet sich nicht im Betriebsvermögen des Klägers. Auf die Klägerin, die als Arbeitnehmerin tätig ist, ist ein PKW VW… zugelassen.
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 durchgeführten Außenprüfung traf die Prüferin u.a. folgende Feststellungen und Beurteilungen:

„Für den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW (Geländewagen) … wurde bisher keine private PKW-Nutzung angesetzt … Da für diesen PKW kein Fahrtenbuch … geführt wurde, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private PKW-Nutzung mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen …

Obwohl zu der Familie des Steuerpflichtigen noch ein privater PKW gehört (= VW der Ehefrau), der neben den Fahrten zur Arbeitsstätte der Ehefr[…]


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