LAG Sachsen
Az: 3 Sa 473/10
Urteil vom 10.12.2010
In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – ohne mündliche Verhandlung nach Beratung vom 10. Dezember 2010 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16. Juni 2010 – 11 Ca 1576/10 – wird auf Kosten des Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung darüber, ob der Kläger dem Beklagten Kosten in Höhe von 2.016,38 € zu erstatten hat.
Der Kläger nahm den Beklagten im Vorprozess (2 Ca 5443/08) auf Zahlung von Überstundenvergütung in Anspruch. Die Klage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.06.2009 kostenpflichtig abgewiesen.
In dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 459/09 schlossen die Parteien am 19.01.2010 folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte zahlt an den Kläger in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG einen Abfindungsbetrag in Höhe von 1.000,00 €.
2. Damit ist der Rechtsstreit 7 Sa 459/09 erledigt.
3. Der Beklagte übernimmt 1/13 der Kosten des Rechtsstreits und der Kläger trägt 12/13 der Kosten des Rechtsstreits.
Der im Vergleich des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vereinbarte Bruttoabfindungsbetrag entspricht einem Nettobetrag in Höhe von 866,04 €.
Nachdem die Parteien daraufhin Kostenausgleichung beantragt hatten, erging unter dem 16.03.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, der für den Beklagten gegenüber dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.016,38 € zuzüglich Zinsen auswies.
Auf diesen Kostenerstattungsanspruch haben an den Beklagten die Rechtsschutzversicherung des Klägers 1.016,38 € und der Kläger selbst 133,96 € gezahlt.
Unter dem 16.04.2010 ließ der Kläger schriftlich die Aufrechnung mit dem Abfindungsbetrag gegenüber den noch offenstehenden Kosteners[…]