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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang eines Produktionsbetriebes

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 3 Sa 247/16, Urteil vom 05.08.2016

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. November 2015 – 39 Ca 8635/15 und 39 Ca 10862/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen auch über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) wurde auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1977 (Anlage A.1, Bl. 51 der Akte) von der J.F. W. jr. KG W.-Preßholzwerk, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden: Klägerin), ab dem 23. Mai 1977 als „Produktionsschichtarbeiter-Verpackung“ eingestellt. Diese Rechtsvorgängerin unterhielt in Berlin seit 1969 einen Betrieb, in dem der Beklagte dann tätig wurde. Die J.F. W. jr. KG W.-Preßholzwerk wurde in die W. AG & Co umgewandelt, diese Gesellschaft wurde auf die W. AG & Co.KG und diese Gesellschaft dann im Juli 2006 auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich der Holz- und Kunststoffverarbeitung mit Sitz in Oberstenfeld (Baden-Württemberg), unterhielt neben dem Produktionsstandort in dem Berliner Betrieb einen Produktionsstandort in Oberstenfeld und einen Produktionsstandort in Niederorschel (Thüringen).

Die Klägerin führte den Berliner Produktionsstandort als selbständige Niederlassung. Seit 1999 war Herr D. als Betriebsleiter in Berlin tätig, dem ua. die alleinige Verantwortung für sämtliche betriebs- und betriebszweckbezogene Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen in den Bereichen der Arbeits-, Personal- und Sozialbeziehungen, oblag. Die Klägerin war bezogen auf den Berliner Betrieb Mitglied im Arbeitgeberverband Holz und Kunststoff Nord-Ost e.V. und wandte – wie schon die Rechtsvorgängerinnen – bezogen auf die in Berlin tätigen Arbeitnehmer die für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Berlin-Brandenburg geltenden Tarifverträge an.

Von Beginn an wurden an dem Produktionsstandort in Berlin Fassaden- und Balkonprofile hergestellt. Die Klägerin stellte am Produktionsstandort Oberstenfeld Fensterbänke, Tischplatten, Terrassenböden sowie technische Formteile und am Produktionsstandort Niederorschel Fensterbänke und technische Formteile her. In Berlin beschäftigte die Klägerin Ende 2010/Anfang 2011 insgesamt 34 Arbeitnehmer, davon 27 gewerb[…]


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