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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs – muss vorher abgemahnt werden?

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OLG Dresden – Az.: 5 U 2121/19 – Urteil vom 18.12.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2019 (09 O 2758/18) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die in dem Gebäude B… xx, 00000 L… im Erdgeschoss gelegenen Räume (vermietet zur Nutzung als YYY), deren Fläche ca. 117 m² beträgt, zu räumen und geräumt an die D… GmbH, M… xx, 00000 B…, vertreten durch die Geschäftsführer D…, L… und H…, A…, herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung kann der Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.549,72 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen im Erdgeschoss des Objekts B… xx in L…

Mit dem Vertrag vom 30.05.2018 (Anlage K 1) vermietete die Klägerin die streitgegenständlichen Geschäftsräume ab dem 01.06.2018 mit Befristung auf 10 Jahre an den Beklagten zur Nutzung als YYY. Zur Miethöhe enthält der Mietvertrag in § 4 Nr. 3 eine Staffelmietvereinbarung, wonach im ersten Jahr vom 01.06.2018 bis zum 31.05.2019 keine Grundmiete zu zahlen ist, sondern nur die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Nebenkosten von 350,00 € und die monatlichen Vorauszahlungen für die Heizungs- und Warmwasserkosten in Höhe von 150,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von monatlich 595,00 € brutto. Ab dem zweiten Jahr vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020 ist eine Grundmiete zu zahlen, zunächst 1.299,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich, die sich in den weiteren Jahren jeweils erhöht. Hintergrund dieser Regelung ist gemäß § 4 Nr. 2 S. 2, 3 des Mietvertrages der Umstand, dass der Beklagte als Mieter die Kosten der Umbaumaßnahmen trägt, welche in der Anlage zum Mietvertrag aufgelistet sind. Mitte Juli 2018 erhielt der Beklagte die Schlüssel zum Mietobjekt.

Mit Schreiben vom 13.09.2018 (Bl. 19 f. dA) erteilte die Hau[…]


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