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Gasversorger – unwirksame Preisanpassungsklausel

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 11 U 61/07 (Kart)
Urteil vom 05.05.2009
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-12 O 248/06

Gründe:
I.
Die Kläger/Klägerinnen (nachfolgend: Kläger) wenden sich gegen die Höhe des von der Beklagten verlangten Gesamtbezugspreises für Gas.
Sie beziehen Gas von der Beklagten zu unterschiedlichen Tarifen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Tarifblatt Sondervertragspreise Stand 1.November 2005 (Anlage B 1) sowie die Klageerwiderung S. 4 f. (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im ersten Rechtszug war unstreitig, dass die Kläger Tarifkunden seien.

Die Beklagte hat ihre Preise zum 01.11.2005 angehoben.
Die Kläger haben auf die Preiserhöhung unterschiedlich reagiert. Teilweise haben sie widersprochen und nur den alten Preis weiterbezahlt, teilweise haben sie widersprochen und einen Aufschlag von (nur) 2% auf die alten Preise bezahlt , teilweise haben sie auch „die alten Preise“ als unbillig gerügt und sich deren Überprüfung vorbehalten (näher Anl. B 6).

Sie haben die Ansicht vertreten, zu überprüfen sei nicht nur die Preiserhöhung zum 01.11.2005, sondern der ab 01.11.2005 geltende Gesamtpreis bzw. der Sockelbetrag. Die Billigkeitskontrolle setze die Offenlegung der gesamten Kalkulation voraus. Die Kläger haben bestritten, dass die Preisanhebung zum 01.11.2005 ausschließlich durch gestiegene Bezugskosten der Beklagten bedingt sei.
Die Kläger haben beantragt:
Es wird festgestellt, dass der durch die Beklagte seit 01.11.2005 verlangte Gesamtbezugspreis für ihr Produkt Gas aufgrund des zwischen ihr und dem jeweiligen Kläger bestehenden Gaslieferungsvertrages unbillig und damit unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klagehäufung und den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten und gemeint, aus den anzustellenden Preisvergleichen ergebe sich, dass sie – die Beklagte – marktgerechte, d.h. marktübliche Preise fordere.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Von den ursprünglich 37 Klägern haben 24 Berufung eingelegt und diese – zunächst im Wesentlichen unter Wiederholung […]


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