BGH
Az: I ZR 31/08
Urteil vom 22.04.2010
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Nichterfüllung einer Vereinbarung über den Einsatz von Transportfahrzeugen im Februar 2004 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien standen seit April 2003 in Geschäftsbeziehungen zueinander. Ab 15. Oktober 2003 führte der Kläger für die Beklagte mit bis zu neun Fahrzeugen Transporte im Nahverkehr durch. Die Vergütung der Fahrten erfolgte in der Weise, dass nicht der Kläger Rechnungen stellte, sondern die Beklagte dem Kläger Gutschriften erteilte.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29. Januar 2004 die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses „zum 31.1.2004“. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das Vertragsverhältnis erst zum 29. Februar 2004 beendet worden sei. Er hat behauptet, zwischen ihm und der Beklagten sei eine Kündigungsfrist von einem Monat (jeweils zum Monatsende) vereinbart worden.
Mit der am 9. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger Zahlung in Höhe von 52.077,88 EUR nebst Zinsen geltend, und zwar den Umsatzverlust für den Monat Februar 2004 (51.266 EUR) und die Kosten des vorprozessualen Anwaltsschreibens vom 8. Juli 2005 (811,88 EUR).
Die Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten und zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei nach den frachtrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Demzufolge gelte hinsichtlich der für Februar 2004 geltend gemachten Frachtvergütungsansprüche die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 435 HGB könne ihr nicht angelastet werden, da sie von der Wirksamkeit ihrer Kündigung zum 31. Januar 2004 habe ausgehen dürfen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für Februar 2004 eine Vergütung in H[…]