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WEG – Fassadensanierung mit Wärmeverbundsystem

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LG Dessau-Roßlau
Az.: 5 S 8/12
Urteil vom 19.07.2012

Gründe:
I.
Die Kläger begehren, die Beschlüsse zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2011, die sich über die Instandsetzung der Fassade in Ausführung eines Wärmeverbundsystems verhalten, für ungültig zu erklären.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Gebäude hätten bereits bei Errichtung nicht den Anforderungen der WSVO 95 entsprochen, und die dem Grunde nach beschlossene Instandsetzung entsprechend der WSVO 95 stelle eine Instandsetzungsmaßnahme dar, die mit der nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG erforderlichen einfachen Mehrheit getroffen werden könne.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und rügen die Verletzung materiellen Rechts.
Dabei stützen sie sich auf die Entscheidung des hiesigen Landgerichts vom 12.02.2010 zu 1 S 116/08 mit selbigem Rubrum. Dort habe die Kammer es für erforderlich erachtet, dass alle Sondereigentümer der Maßnahme zustimmen, so dass § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG nicht zum Tragen kommen könne. Die Sachlage sei vergleichbar, weil in der der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Eigentümerversammlung am 09.07.2007 ebenso wie anlässlich der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Eigentümerversammlung vom 18.06.2011 Baumaßnahmen zur Instandsetzung der Fassade in Ausführung eines Wärmeverbundsystems beschlossen worden seien. Dabei werde aber die Fassade verändert, das Gemeinschaftseigentum umgestaltet, und Tannenholztäfelung müsse entfernt und die Außenwand weiß verputzt werden. Außerdem indiziere die Finanzierung der Baumaßnahme durch eine Sonderumlage, dass es sich eben nicht um eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme handele, weil jene Maßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage finanziert würden. Der Allstimmigkeit aller Eigentümer bedürfe es auch deshalb, weil beide Gebäude und alle Wohnungen von der Baumaßnahme betroffen seien; es hätten aber nur 133,152/229,707 MEA bei Haus B und 107,976/229,707 MEA bei Haus C zugestimmt.


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