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Wendehammer: Kinder dürfen diesen als Spielplatz nutzen

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Verwaltungsgericht Koblenz
Az.: 6 K 860/05.KO
Urteil vom 07.02.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verkehrsrechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006, für Recht erkannt:
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten das Einschreiten gegen lärmverursachende Spiele auf dem an sein Grundstück angrenzenden Wendehammer einer Wohnstraße.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Straße „In der W. …“ in N. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „H.-garten – M.-pfad – Bereich Oberer H.-garten“, welcher das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Bei der Straße „In der W.“ handelt es sich um eine Sackgasse, an deren Ende ein Wendehammer angelegt ist. Das Wohnhaus des Klägers liegt unmittelbar an der Grenze des Wendehammers. Schräg gegenüber befinden sich eine Trafostation und ein öffentlicher Parkplatz für fünf PKW. Die dritte Seite des Wendehammers ist mit Garagen bebaut. Der Wendehammer wird von den anwohnenden Kindern und teilweise auch von Älteren nach Angaben des Klägers auch als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Gegen die Steinwand der Trafostation (Wandgröße ca. 5,5 x 3,0 m) wird mit Fußbällen geschossen. Die Intensität ist zwischen den Beteiligten umstritten. Der Kläger wandte sich mehrfach an die Beklagte, um eine Reduzierung des Lärmes zu erreichen. Am 3. November stellte die Beklagte ein Schild „Ballspielen nicht erlaubt“ auf.  Das Schild wurde am 1. Dezember 2003 gegen ein Schild „kein Bolzplatz“ ausgetauscht. Dieses Schild zeigte nach Auffassung des Klägers keinerlei Wirkung. Nachdem der Kläger sich noch einmal an die Beklagte wandte, teilte diese ihm am 4. Juni 2004 mit, sie fühle sich nicht an eine Vereinbarung gebunden und werde keine weiteren Maßnahmen gegen die Lärmbeeinträchtigungen ergreifen.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und trägt vor, er stehe unter Dauerstress durch die Lärmeinwirkungen. Dies führe zu körperlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Schlafstö[…]


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