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Wasserentnahme (illegale) – Schadensersatzanspruch Gemeinde

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az: 2 S 1830/07
Beschluss vom 18.12.2007

In der Verwaltungsrechtssache wegen Wasserabgabenbescheid hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 18. Dezember 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2007 – 5 K 765/07 – geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Wassergebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2006 wird in Höhe von 52,16 EUR (betreffend den Monat April 2004) angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.506,39 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere statthafte Beschwerde des Antragstellers (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Wassergebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 12.10.2006 abgelehnt, soweit mit diesem Gebühren für die Jahre 1997 bis 2004 in Höhe von insgesamt 13.973,40 EUR festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht hätte aber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen müssen, soweit mit dem Bescheid vom 12.10.2006 darüber hinaus Gebühren für den Zeitraum vom 20. bis 30.4.2004 in Höhe von 52,16 EUR (einschließlich 7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurden; denn insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO).

Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 – 2 S 1518/97 – m.w.N.). Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentli[…]


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