Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung wegen Kassenmanipulation

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 7 Sa 1190/20 – Urteil vom 23.08.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt – 21 Ca 8122/19 – vom 25. Mai 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. Dezember 2019.

Der 64-jährige Kläger ist verheiratet und unterhaltspflichtig für drei Kinder. Er ist seit dem 21. Juli 1997 bei der Beklagten als Büromitarbeiter auf dem Flughafen A beschäftigt. Er erzielt ein Monatsbruttogehalt in Höhe von Euro 2.800,00.

Die Beklagte betreibt am Flughafen in A verschiedene systemgastronomische Outlets. In diesem werden den Kunden Speisen und Getränke verkauft. Aufgabe des Klägers und seiner Kollegen ist der Verkauf und gegebenenfalls die Zubereitung von Speisen und Getränken, wozu auch und insbesondere die ordnungsgemäße Bonierung der verkauften Waren und die vollständige und ehrliche Vereinnahmung von erhaltenen Geldern zugunsten der Beklagten zählt.

Die Mitarbeiter werden hierzu mit einem Grundbestand an Wechselgeld ausgestattet, mit welchem sie ihre Tagesschicht beginnen. Die Mitarbeiter, auch der Kläger, arbeiten hierzu an einer Kasse, an welche sie sich mit ihrer eigenen Kassenkarte (TcPOS-Karte) einloggen müssen. Jeder Mitarbeiter arbeitet allein an seiner Kasse, auch ist eine Weitergabe seiner Kassenkarte an andere Mitarbeiter untersagt. Gleichfalls gilt der Grundsatz für alle Kassiervorgänge: keine Ware ohne Bon.

Diese Pflichten ergeben sich aus der Kassenanweisung der Beklagten, die nach dem übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien Bestandteil der Vereinbarungen des Arbeitsverhältnisses sind. Der Kläger hat sein Einverständnis hiermit auf der letzten Seite mit der entsprechenden Unterschrift erklärt. Wegen der Einzelheiten dieser Kassenanweisung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 09. März 2020 (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen. Daraus folgt, dass bei einem anweisungsgemäßen Verhalten entsprechend der Kassenvorschriften der Beklagten, insbesondere unter der Wahrung des Grundsatzes „keine Ware ohne Bon“ jeder Verkaufsvorgang entsprechend in der Kasse boniert werden muss, das Geld von dem Kunden dann verlangt wird und Wechselgeld herausgegeben wird. Am Ende der Arbeitsschicht müssten dann der Soll-Bestand der Kasse gemäß Buchungsjournal, sowie der Ist-Bestand der Kasse gemäß Abrechnung und abgegebenem Kassen-Safebag identisch sein. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv