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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz nach Flugzeugabsturz

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LG Arnsberg – Az.: 2 O 354/15 – Urteil vom 16.02.2018

Voraussetzungen einer vertraglich geschuldeten Luftbeförderung; Schmerzensgeldbemessung bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma eines Kleinstkindes.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 27.08.2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit dem Absturz eines Flugzeuges am 27.08.2013 in Anspruch.

Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe des bei dem Absturz verstorbenen Piloten Herrn U X.

Am 26.08.2013 führte Herr V F, der Vater der damals ein Jahr und vier Monate alten Klägerin, ein Telefonat mit Herrn U X. V F wollte den Rücktransport seiner Familie von der Insel Langeoog nach G organisieren, da sich seine Frau W F, die Mutter der Klägerin, die den PKW der Familie fahren sollte, kurz vor Ende des dort zugebrachten Urlaubs verletzt hatte. U X erklärte sich zum Selbstkostenpreis bei minutengenauer Abrechnung – angesetzt waren jedenfalls zunächst 600,00 EUR – u. a. dazu bereit, die Familie des Klägers von der Insel Langeoog abzuholen. Zu diesem Zweck charterte U X ein Flugzeug vom Typ Piper PA 32 R 301 T.

Am 27.08.2013 flog U X zusammen mit V F, der anschließend das Familienfahrzeug zurückfahren sollte, nach Langeoog. Auf Langeoog nahm U X sieben weitere Personen an Bord, wobei vier der Passagiere noch keine zehn Jahre alt waren. Auf dem Rückflug von der Insel Langeoog nach G stürzte das Flugzeug aus streitiger Ursache ab. Bei dem Absturz verstarben neben U X noch die Mutter, der Bruder, die Großmutter und ein Vetter der Klägerin.

Die Klägerin und zwei weitere Kinder übe[…]


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