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Haftung des Reiseveranstalterhaftung: Sturz aus Hängematte auf einer Kreuzfahrtreise

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AG Rostock, Az.: 47 C 359/13

Urteil vom 22.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines – strittigen – Sturzes aus Hängematte während einer Kreuzfahrtreise.

Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 09.11. bis 23.11.2012 eine Kreuzfahrtreise. Die Klägerin hatte eine Balkonkabine, auf der sich eine Hängematte befand. Aufgrund von Verletzungen, deren Ursachen strittig sind, suchte die Klägerin den Schiffsarzt auf. Im „Medical Guest Accident Report“ gab die Klägerin folgende Umstände, die zum Unfall führten an:

„Ich wollte noch den kühlen Abendwind genießen. Dazu legte ich mich in die Hängematte am Balkon. Nach ca. zwei Minuten fiel ich aus Matte zu Boden. Höhe Matte/Boden ca. ein Meter“

Die Klägerin erlitt durch einen Sturz einen doppelten Schlüsselbeinsplitterbruch und Rippenprellungen. Der Schlüsselbeinbruch musste später operativ behandelt werden.

Mit der Klage fordert die Klägerin Schadensersatz für Behandlungskosten, Medikamentenzuzahlungskosten und Fahrtkosten sowie Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Putzhilfe im Haushalt in Höhe von insgesamt 556,09 €. Weiterhin macht die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,00 € geltend.

Die Klägerin behauptet, sie sei unmittelbar nach dem Einsteigen in die Hängematte aus dieser gestürzt und habe sich dabei die o. g. Verletzungen zugezogen. Sie sei wegen der geringen Breite aus der Hängematte herausgefallen.

Die Klägerin meint, pflichtwidrig sei bezüglich der Gefährlichkeit der Hängematte – unstrittig – weder ein Hinweis noch ein Warnschild angebracht worden. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass eine Hängematte, die durch die Beklagte zur Verfügung gestellt werde, auch gefahrlos genutzt werden könne. Anderenfalls wäre eine An[…]


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