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Geschwindigkeitsüberschreitung: Erkennbarkeit einer Tempo-30 Zone

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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az: 2 ObOWi 551/03
Beschluss vom 22.10.2003

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 22.Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene „wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs.2 StPO nach § 24 StVG“ (zugrunde liegt der Vorwurf fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft bei Zeichen 274.1) zu einer Geldbuße von 120 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die vom Amtsgericht bejahte gröbliche und beharrliche Pflichtverletzung liege nicht vor.

II.
Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat vorläufig Erfolg (§ 353 Abs. 1 und 2, § 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

1. Das Urteil enthält folgende Feststellungen und Ausführungen.

a) Zur Tat:

„Die Betroffene befuhr am 2.12.2002 gegen 17.51 Uhr die … in … in Richtung … mit ihrem Pkw, Kennzeichen …. Die … liegt in einer Tempo-30 Zone und aus Unachtsamkeit überschritt die Betroffene die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h. Bei gehöriger Sorgfalt und Beachtung ihres Tachometers hätte sie diesen Verstoß vermeiden können.“

b) Zur Einlassung der Betroffenen:

„Die Betroffene lässt sich ein, einen Tag vorher habe eine Freundin den Pkw in der … abgestellt und am 2.12.2002 sei sie zu Fuß zum Standort ihres Pkw’s gegangen, wobei ihr nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine Tempo-30 Zone handle. Auf der ganzen Strecke, die sie gefahren sei, sei kein Schild ersichtlich gewesen, welches auf die Zone Tempo 30 hingewiesen habe.“

c) Zur Schuldform:

„Die Betroffene hat damit fahrlässig ordnungswidrig nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG gehandelt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie die Tempo-30 Beschilderung erkennen können und müssen, selbst wenn sie zu Fuß zu ihrem Pkw gegangen ist, da gerichtsbekannt am Beginn und am Ende der Zone die entsprechende Beschilderung aufgestellt ist. Darüber hinaus muss jeder Kra[…]


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