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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – Mindestinhalt der Urteilsgründe

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OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 55/06
Beschluss vom 16.10.2006

Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2006 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Wegen fahrlässigen Überschreitens der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h setzte das Amtsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.02.2006 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von € 100 sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest. Nach den getroffenen Feststellungen hatte dieser am 17.7.2005 gegen … Uhr die BAB 5 Karlsruhe in Fahrtrichtung … in Höhe der Gemarkung … trotz der dort angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h mit seinem Kraftfahrzeug mit einem Tempo von 167 km/h befahren. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Sach- und Verfahrensrüge erhebt.

II.
Dem Rechtsmittel kann schon aufgrund der erhobenen Sachrüge ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben.

Auch wenn an die Gründe eines Urteil im Bußgeldverfahren keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, müssen sie doch zumindest so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Dem genügt das angefochtene Erkenntnis nicht.

1. So lässt das Urteil zunächst nicht erkennen, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Auch bleibt unklar, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat. Der Beweiswürdigung lässt sich lediglich entnehmen, dass in der Hauptverhandlung die polizeilich gefertigte schriftliche Videodistanzauswertung verlesen und die gefertigte Videosequenz in Augenschein genommen wurde. Dieses Säumnis stellt aber jedenfalls dann einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (OLG Koblenz VRS 71, 42 f.; OLG Oldenburg StV 1984, 374; vgl. auch Göhler, OWiG, […]


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