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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahreignungsüberprüfung und Drogentestverweigerung

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VG Gelsenkirchen
Az.: 7 K 52/09
Urteil vom 09.04.2009

Tatbestand
Der … geborene Kläger ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Zeitraum Januar 2006 bis Juli 2006 durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 1. Juli 2008, rechtskräftig seit 9. Juli 2008, verurteilt worden. Im Zuge der Ermittlungen wurden aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung und der PKW des Klägers durchsucht. Im PKW wurden vier Verkaufseinheiten sichergestellt, zu denen der Kläger vor der Polizei angab, dies sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen; bei der Wohnungsdurchsuchung fand man insgesamt 34 Verkaufseinheiten Marihuana sowie im Kleiderschrank des Klägers gebrauchte und ungebrauchte Zip-lock-Tütchen, einen angerauchten Joint auf dem Tisch, eine Digitalwaage sowie Gegenstände mit Marihuanaanhaftungen sowie Bargeld in gestückelten Scheinen und eine Liste mit Namen und Beträgen. Ein Zeuge sagte im Rahmen der Ermittlung aus, dass er mit dem Kläger zwei- bis dreimal Drogen zum Eigenbedarf getauscht habe.
Nachdem der Beklagte Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte, forderte er den Kläger unter dem 12. November 2008 auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen und entzog ihm mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis, nachdem der Kläger der Aufforderung zum Drogenscreening nicht nachgekommen war.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Kammer durch Beschluss vom 22. Januar 2009 abgelehnt (7 L 4/09). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er habe den Beklagten seinerzeit um Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2008 gebeten; darauf habe der Beklagte nicht reagiert. Im Übrigen rechtfertige der bloße Besitz von Betäubungsmitteln für sich alleine noch keine Überprüfung der Fahreignung. Ihm selber könne kein Konsum zugeordnet werden. Der in seinem Aschenbecher gefundene Joint könne durchaus auch von seiner Freundin stammen. Eine Haaranalyse habe die Polizei nicht vorgenommen. Er sei auch nur wegen Handelns mit BTM verurteilt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


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