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Entschädigung nach dem StrEG – Verschweigen entlastender Umstände

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OLG Köln – Az.: 3 Ws 317/21 – Beschluss vom 20.07.2021

In der Strafsache hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 29.04.2021 gegen die im Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 23.04.2021 (113 KLs 5/21) getroffene Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen am 20. Juli 2021 beschlossen:

Die im Urteil des Landgerichts Köln vom 23.04.2021 (113 KLs 5/21) getroffene

Nebenentscheidung wie aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist für die vorläufige Festnahme am 15.11.2020, den anschließenden Vollzug der Untersuchungshaft bis zum 13.04.2021, die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Person am 15.11.2020 sowie die Sicherstellung von Kleidungsstücken (ein Paar Socken, Unterwäsche, eine Hose, ein Gürtel, ein Pullover) und eines Mobiltelefons Samsung S 10 seit dem 15.11.2020 zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 24.06.2021 beantragt, auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 29.04.2021 gegen die im Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 23.04.2021 (113 KLs 5/21) ausgesprochene Versagung einer Entschädigung für die in dieser Sache erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen die angefochtene Nebenentscheidung aufzuheben und wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen:

Sie hat zum Verfahrensablauf und zur rechtlichen Begründung das Folgende ausgeführt:

Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 23.04.2021 (113 KLs – 250 Js 452/20 5/21), rechtskräftig seit dem 01.05.2021, würde der frühere Angeklagte vom Vorwurf einer am 15.11.2020 zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen (BI. 456 ff. d. A.). Zugleich versagte ihm das Landgericht eine Entschädigung für die in dieser Sache erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen, nämlich die vorläufige Festnahme am 15.11.2020 (BI. 6 f. d. A.), den anschließenden Vollzug der Untersuchungshaft bis zum 13.04.2021 (BI. 12 ff., 186 ff., 403, 411 d. A.), die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Person am 15.11.2020 sowie die Sicherstellung von Kleidungsstücken (ein Paar Socken, Unterwäsche, eine Hose, ein Gürtel, ein Pullover) und eines Mobiltelefons Samsung S 10 seit dem 15.11.2020 (BI. 21 ff., 82 f. d. A.).[…]


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