LG Berlin – Az.: 65 S 19/21 – Urteil vom 27.05.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 10. Dezember 2020 – 3 C 214/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Mit Schreiben vom 20. September 2019 reagierte die frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf das Kündigungsschreiben des Klägers vom 18. September 2019 und wies darauf hin, dass an ebendiesem Tag ein Sachverständiger vor Ort gewesen sei, der die Feuchtigkeit nochmals genauer untersuchte und erklärte, dass nach seinem Dafürhalten die Gebäudesubstanz getrocknet sei. Wenn der Kläger so sicher gewesen wäre, dass seine Mängelbeseitigung erfolgreich abgeschlossen wurde, hätte es eines solchen Sachverständigen für feuchte Messung 2 Monate später nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Schreiben vom 20. September 2019 (Blatt I/26f d. A.) Bezug genommen.
In seinem Antwortschreiben vom 4. Oktober 2019 benannte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere Pflichtverletzungen der Beklagten und erklärte wegen dieser nochmals fristlos, hilfsweise fristgerecht die Kündigung des Mietverhältnisses. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Schreiben (Blatt I/28fff d. A.) Bezug genommen.
In der Klageschrift vom 1. September 2020 hat der Kläger das Mietverhältnis vorsorglich erneut wegen der sich aus der Klageschrift ergebenden Pflichtverletzungen und des fortbestehenden Mietrückstandes fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.
Das Amtsgericht hat die Beklagten auf der Grundlage der Kündigung vom 18. September 2019 zur Räumung der von ihnen inne gehaltenen Wohnung und den Beklagten zu 1) zum Ersatz der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 8. Januar 2021 zugestellte Urteil am 12. Januar 2021 Berufung eingelegt und diese am 12. Februar 2021 begründet.
Sie […]