Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Az.: 2.2 C 307/2000
Urteil vom 14.07.2000
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Abt. 2.2, auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2000 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 24.07.1999 geschlossene Mobi1funkvertrag zur Auftrags-Nr. 2241337 durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 10.11.1999 beendet worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Kein Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat in Frankfurt (Oder) eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Die Klage hat auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug, weil sie wegen eines hier abgeschlossenen Vertrages erhoben wird. Das Gericht muss davon ausgehen, dass es sich um eine selbständige Niederlassung handelt. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien – wegen der Beklagten vergleiche Seite 1 der Klageerwiderung vom 26.05.2000, letzter Absatz haben die Parteien den Vertrag in Frankfurt (Oder) abgeschlossen. Dafür spricht auch, dass dem Kläger ausweislich des „Mobilfunk-Auftrages“ an Ort und Stelle die Mobilfunkkarte und das Mobiltelefon übergeben worden sind. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit noch einer weiteren Handlung der Beklagten bedurfte.
Ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Beendigung des Vertrages ist gegeben. Denn die Parteien streiten darüber. Solange die Beklagte ihre Gebühren nicht einklagt, ist es dem Kläger nur über eine Feststellungsklage möglich, die Wirksamkeit der Kündigung verbindlich, feststellen zu lassen.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger war berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.
Da der Vertrag eine Laufzeit von 24 Monaten hätte, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Es ist allgemein anerkannt, dass Dauerschuldverhält[…]