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Feuerversicherung – Verzugshaftung wegen verspäteter Zahlung des Zeitwertschadens

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 188/16 – Urteil vom 22.12.2017

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2016 auf die Berufung der Klägerin im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 85.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges geltend.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für das Versicherungsgrundstück Straße2 in Stadt1 eine Feuerversicherung; auf die Gebäude-Universalpolice Anlage K 1 wird Bezug genommen. Im Rahmen zusätzlicher Einschlüsse war u.a. auch das Mietverlustrisiko gemäß Klausel 8853 a97 versichert.

Am 14.3.2004 kam es zu einem Brandschaden auf dem Versicherungsgrundstück, bei dem das Gebäude nebst Inhalt weitgehend zerstört wurde. Das Gebäude war als Verwaltungs-, Schulungs- und Lagergebäude von der Klägerin genutzt worden. Die Klägerin hatte Räume im 1. und 2. OG an die Firma X GmbH und im EG an die Firma Y GmbH vermietet. Die verbliebenen Räume im 1. OG, 2. OG und 3. OG mit einer Fläche von 1.056,27 qm nutzte sie selbst.

(Symbolfoto: Cristian Storto /Shutterstock.com)

Die an die Firma X GmbH vermietete Fläche belief sich auf rd. 1070 qm. Der mit der Firma abgeschlossene Mietvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31.12.2009. Die monatliche Kaltmiete betrug 4.500,- Euro. Die Firma X GmbH stellte wegen des brandbedingten Nutzungsausfalls ihre Mietzahlung mit Wirkung zum 1.4.2004 ein.

Die an die Y GmbH vermietete Fläche belief sich auf rd. 545 qm; der Mietvertrag hatte eine Laufzeit bis 31.12.2009. Die monatliche Kaltmiete betrug 2.600,- Euro. Die Y GmbH stellte brandbedingt ihre Mietzahlung zum 15.3[…]


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