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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV)

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Finanzgericht Münster
Az.: 5 K 7992/99 E
Urteil vom 18.09.2003

In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 18.09.2003, auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gründe:
Streitig ist nur noch, ob Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) steuerlich anzuerkennen sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Bei der ESt 1996 machten sie in ihrer Steuererklärung eine AfA von 5 % (11.855 DM) für eine vermietete Wohnung geltend. Die Wohnung ist in 1996 (Vertrag vom 25.05.1996) angeschafft worden. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Bei einer Betriebsprüfung ging der Prüfer davon aus, dass die Wohnung bereits in 1995 fertig gestellt gewesen sei und deshalb nur eine AfA von 2 % und nicht von 5 % in Anspruch genommen werden könne. Auf Tz. 17 des Bp-Berichts vom 23.06.1998 wird Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA – ) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen entsprechend geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr 1996.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 01.12.1999) verfolgen die Kl. ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie meinen, dass ihnen für die Wohnung die AfA zustehe. Die Wohnung sei erst im Jahre 1996 fertig gestellt worden. Das folge aus der Bescheinigung des Architekten vom 02.02.1996 über die Fertigstellung des Bauvorhabens und die Bescheinigung der Baubehörde vom 24.04.1996 über die Besichtigung am 06.04.1996. Zudem habe der Schornsteinfegermeister nach Begutachtung am 15.03.1996 die Bescheinigung über die Schornsteine am 15.03.1996 erteilt. Dass die Wohnung erst in 1996 fertig gestellt worden sei, folge auch daraus, dass die abschließenden Maler- und Fußbodenarbeiten erst in 1996 vorgenommen worden seien. Entsprechend sei diese Rechnung erst in 1996 bezahlt worden. Zudem hätten selbst am 25.05.1996 die Drückergarnituren, das Klosett und das Handwaschbecken gefehlt.

Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid 1996 vom 25.09.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.1999 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei VuV in Höhe von 7.083 DM bei der ESt 1996 berücksichtigt werden.

Das Finanzamt bea[…]


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