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Notwegerecht Grundstücksnachbar auf einem fremden Privatgrundstück

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OLG München – Az.: 7 U 4085/11 – Urteil vom 19.02.2014

1. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.8.2011 (Az.: 25 O 476/11) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit dem Kraftfahrzeug zum Grundstück der Klägerin, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für B., Band …16, Blatt …36 mit der Flurstücksnummer …47/4, H. Straße 7, Wohnhaus, Hofraum zu 100 qm, über einen 2 m breiten Grundstücksstreifen am (derzeit) ungeteilten Grundstück Flurstücknummer …46 der Beklagten, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für B., gemessen an der Südgrenze nach Norden der Flurnummer …46, von der öffentlichen H. Straße kommend, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente von jährlich 870,- € zu gewähren.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um Existenz und Bewertung eines Notwegerechts.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. Straße 7 (Flurnummer …47/4) in B. Das Grundstück hat keinen Zugang zur H. Straße oder sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und der H. Straße liegt das Grundstück H. Straße 5 (Flurnummer …47/5) der Eigentümer K. und B. Nördlich dieser beiden Grundstücke liegt das an die H. Straße angrenzende Grundstück H. Straße 3 (Flurnummer …46), welches im Eigentum der Beklagten steht. Südlich der Grundstücke der Klägerin bzw. der Eigentümer K./B. liegt das Grundstück Flurnummer …47/2 der Nebenintervenientin. Zu den näheren Einzelheiten der Gegebenheiten vor Ort wird auf die Lagepläne und Lichtbilder im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. T. vom 17.6.2013 (Bl. 208 ff. der Akten) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 21.3.2011 hat die Klägerin der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 19.4.2011 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Sy[…]


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