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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

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Niedersächsisches Finanzgericht
Az.: 5 K 223/97
Urteil vom 21.08.2003

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten zur Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zunächst zur Ausführung regelbesteuerter Umsätze gedient haben, innerhalb des Berichtigungszeitraumes aber zur Ausführung von nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) besteuerten Umsätzen verwendet worden sind.
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuert werden. Daneben war er gemeinsam mit seiner Ehefrau Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein regelbesteuertes landwirtschaftliches Lohnunternehmen betrieb. Die GbR hatte aus dem Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Am 28. Februar 1990 übertrug die Ehefrau des Klägers diesem unentgeltlich ihren Anteil an der GbR. Das Anlagevermögen der GbR wurde in der Folgezeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers genutzt.
Der Beklagte sah hierin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG und nahm nach dieser Vorschrift Vorsteuerberichtigungen vor und zwar in Höhe von 5.627 DM im Jahr 1990, 6.687 DM im Jahr 1991, 4.687 DM im Jahr 1992, 3.613 DM im Jahr 1993 und 1.845 DM im Jahr 1994.
Der Kläger hat eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen unter Verzicht auf die vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen beantragt. Der Antrag und der hiergegen gerichtete Einspruch blieben ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, zwar habe der BFH im Urteil vom 16. Dezember 1993 (V R 79/91, BStBl II 1994, 339) gegen Abschnitt 215 UStR 1992 entschieden, dass auch ein Wechsel der Besteuerungsform als eine zur Vorsteuerberichtigung führende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG zu beurteilen sei. Der BMF habe aber mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 (BStBl I 1995, 831) eine Billigkeits-/Übergangsregelung erlassen, derzufolge das o.g. BFH Urteil nur auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sei, die nach dem 31. Dezember 1995 erstmals verwendet worden seien. Hieran müsse der Beklagte sich festhalten lassen.
Der Kläger beantragt, …
Der[…]


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