VG Berlin – Az.: 13 K 246.15 – Urteil vom 09.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich einer 35 m² großen Teilfläche des Grundstücks S… in Berlin-Köpenick.
Mit notariellen Grundstückskaufvertrag vom 4. November 2014 verkaufte der Kläger das im Grundbuch von K… eingetragene Flurstück 1…, mit einer Größe von 2.584 m² zu einem Kaufpreis von 150.000 €. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Gewerbegrundstück, auf dem bisher ein vom Kläger betriebener An- und Verkauf von Baumaschinen und Nutzfahrzeugen ansässig war. Die in Anspruch genommene Teilfläche von 35 m² befindet sich in den Grenzen des am 15. März 2010 festgesetzten Bebauungsplans 9-12 B (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin, S. 171), und ist dort als Straßenland ausgewiesen. Für die verkehrliche Entwicklung des Gebiets ist seitens des Bezirksamts die Errichtung einer Brücke über die Spree zwischen W… und Schnellerstraße vorgesehen. Die Brücke soll in Verlängerung der W… die Spree queren und im Bereich des Grundstücks Schnellerstraße 80 an die Schnellerstraße anbinden. Ziel der Planung ist die bessere Verknüpfung der Ortsteile O… mit dem Ziel der Gewerbeentwicklung. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche: „Die zu sichernde Verkehrsfläche berücksichtigt dabei Flächen zum Erhalt der erforderlichen Flexibilität zur Realisierung verschiedener Varianten. Die Verkehrsfläche soll zur Aufnahme nötiger Abbiegespuren bzw. eines Kreuzungswerks im Rahmen der Errichtung der in der Nähe gelegenen geplanten W… dienen. Für erforderliche Abbiegespuren im Falle der Errichtung einer Lichtsignalanlage wird eine 4 m breite Fläche auf einer Länge von 60 m benötigt. Im Fall der Errichtung eines Kreisverkehrs ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs eine zusätzliche Fläche mit einer Tiefe von 4 m und einer Länge von 10 m erforderlich… Da noch nicht abschließend über die geplante Kreuzungsvariante entschieden wurde, setzt der Bebauungsplan den maximal zu erwartenden Flächenbedarf als Straßenverkehrsfläche fe[…]