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Versorgungsausgleich: gesetzeswidrig durchgeführt

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OLG Naumburg
Az.: 14 UF 182/02
Beschluss vom 18.06.2003
Vorinstanz: AG Wittenberg – Az.: 5 F 375/01

In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg am18. Juni 2003 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichtes – Familiengerichts – Wittenberg vom 30. Juli 2002, Az.: 5 F 375/01, hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel aufgehoben und das Verfahren zum Versorgungsausgleich zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Wittenberg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Durch Verbundurteil vom 30. Juli 2002 (Bl. 14 – 17 = Bl. 46 – 48 d. A.) hat das Amtsgericht Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors – unter ergänzendem Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs – im Wege des zweifachen Renten-Splittings zu Gunsten der Antragsgegnerin geregelt. Der Berechnung der Versorgungsanwartschaften laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für beide Ehegatten (Bl. 49, 73 UA-VA) wurde, entsprechend dem allgemein so gefassten Ersuchen des Amtsgerichts (Bl. 14 – 16 UA-VA), eine auch in den Entscheidungsgründen zum Versorgungsausgleich sich wiederfindende Ehezeit vom 01.06.1978 bis zum 31.05.2001 zu Grunde gelegt. Ausweislich der Eheurkunde (Bl. 5 d. A.) und des Sachverhaltes zum Scheidungsantrag in dem angefochtenen Verbundurteil (Bl. 47 d. A.) erfolgte die Eheschließung am 24. Juni 1983.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), in formeller Hinsicht bedenkenfrei, binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils, die nach zweimaliger Korrektur der Ausfertigung schließlich am 12. November 2002 erfolgte, Beschwerde eingelegt (Bl. 89 UA-VA) und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung […]


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