Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslohnrückforderung – Einkunftsminderung erst bei tatsächlichem Abfluss

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BFH
Az: VI R 17/03
Urteil vom 04.05.2006

I.
Streitig ist, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslohn schon im Veranlagungszeitraum seines Zuflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, auch wenn die Rückzahlung selbst noch nicht geleistet wurde.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1997 bis zum 3. Dezember nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber überwies ihm irrtümlich nicht nur das anteilige, sondern das gesamte Gehalt für den Monat Dezember 1997 einschließlich einer Sonderzuwendung. Die dem Kläger 1997 insgesamt einschließlich der überzahlten Beträge geleisteten Zahlungen wurden auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Der Arbeitgeber forderte vom Kläger mit Leistungsbescheid vom 20. Februar 1998 die überzahlten Dienstbezüge und Sonderzuwendungen zurück.

Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 einen um die Lohnrückforderung gekürzten Bruttolohn an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) legte stattdessen im streitigen Einkommensteuerbescheid für 1997 den zugeflossenen Arbeitslohn, wie auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, zugrunde und setzte die Einkommensteuer dementsprechend fest.

Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass die Rückerstattungsverpflichtung im Streitjahr 1997 anzusetzen sei. Eine Verrechnung außerhalb des Jahres 1997 benachteilige ihn.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 623 veröffentlichten Gründen statt und ließ die Revision zu.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, hilfsweise dem FA aufzugeben, den Arbeitgeber des Klägers zu veranlassen, die Lohnsteuerkarte und die Lohnsteueranmeldung richtig zu stellen.

II.

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der Hilfsantrag des Klägers war als unzulässig zu verwerfen.

1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle „Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv