BGH
Az.: I ZR 300/98
Urteil vom 01.03.2001
Vorinstanzen: Brandenburgisches OLG – LG Potsdam
Normen: § 1 UWG; § 43b BRAO
Leitsatz:
Der Zulässigkeit einer Informationsveranstaltung von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen steht grundsätzlich nicht entgegen, daß zu ihr Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, und daß ein kostenloser Mittagsimbiß gereicht wird (teilweise Aufgabe von BGHZ 115, 105, 110 ff. – Anwaltswerbung I).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 4 bis 7 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten zu 4 bis 7 (im weiteren: die Beklagten) sind Rechtsanwälte und betreiben in Potsdam eine gemeinsame Kanzlei.
Unter Verwendung des von ihnen gemeinsam mit den früheren Beklagten zu 1 bis 3, die ebenfalls Rechtsanwälte sind und in Potsdam eine Kanzlei betreiben und die den Klageanspruch im Verfahren vor dem Landgericht anerkannt haben, benutzten Kanzleibogens luden sie mit Schreiben vom 29. August 1997 verschiedene in der Potsdamer Innenstadt geschäftsansässige Einzelhändler, die nicht zu ihren Mandanten gehörten, für Samstag, den 20. September 1997, von 10.00 bis 15.00 Uhr, zu einem Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiß in das Parkhotel Potsdam ein. Das Einladungsschreiben kündigte „fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte“ zu folgenden Fragen an:
„Was muß ich tun, wenn ich die Abmahnung eines Mitbewerbers oder anderer erhalte?
Wie verhalte ich mich bei Räumungsverkäufen?