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Anwaltskostenerstattung – richtet sich nach der Höhe der berechtigten Forderung

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 341/06
Urteil vom 07.11.2007

Leitsatz:
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kläger in Höhe von mehr als 670,02 EUR zurückgewiesen hat, und wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juni 2006 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 119,72 EUR zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die Beklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 % und die Beklagten 25 %.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.

Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 85 EUR. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug gerieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November 2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Januar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution.

Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.852,52 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 1.062,78 EUR nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und aufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsichtlich des Anteils der Anwalt[…]


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