Sozialgericht Berlin
Az: S 58 AL 2003/01
Urteil vom 18.01.2002
Leitsatz:
Einem Arbeitslosen ist es nicht zumutbar, eine Arbeit anzunehmen, in der weniger als zwei Drittel des Tariflohns bzw. des üblichen Lohns gezahlt werden. Das Arbeitsamt darf bei Weigerung des Arbeitslosen keine Sperrzeit feststellen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Der Kläger verfügt über keine qualifizierte Berufsausbildung. Er war in den vergangenen Jahren als Hilfsarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 15. November 1993 bis 14. November 1994 hatte ihm die Beklagte in eine ABM als Gartenarbeiter vermittelt.
Nach Erschöpfung des hieraus erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog der Kläger fortlaufend Anschluss-Arbeitslosenhilfe, zuletzt nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 263,06 DM. Ergänzend bezog die Familie des Klägers (nichtberufstätige Ehefrau und vier minderjährige Kinder) Sozialhilfe.
Am 22. Januar 2001 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter in einem Zeitarbeitsunternehmen. Ausweislich der im Stellenangebotsschreiben bezeichneten Anforderungen handelte es sich um eine Einsatztätigkeit in Berliner Industrieunternehmen im 4-Schicht-System. Als reguläre Arbeitszeit war eine 40-Stunden-Woche mit teilweise zu leistenden Überstunden genannt bei einem Bruttostundenlohn von 11,– DM. Am 25. Januar 2001 hatte sich der Kläger bei dem Zeitarbeitsunternehmen vorgestellt. Da er nicht bereit war, zu dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Bruttostundenlohn von 11,– DM zu arbeiten, kam es nicht zu einer Einstellung.
Nach Rücklauf des Stellenangebotsschreibens vom Arbeitgeber, wonach der Kläger wegen Nichterfüllung einer Forderung von 17,– DM Stundenlohn die Arbeit abgesagt haben soll, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2001 eine Sperrzeit vom 26. Januar bis 19. April 2001 fest. Der Kläger habe ein zumutbares Stellenangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt. Die noch bis zum 28. Februar 2001 gezahlte Alhi forderte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. April 2001 zurück.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, die ihm angebotene Arbeit sei wegen der völlig unang[…]