Zwei Fahrzeuge, eine Kollision: Die Frage der Schuld am Unfall
Im Kontext eines Verkehrsunfalls auf einem Friedhofsparkplatz in der C-Straße/L-Pädgken in S am 02.07.2018 gegen 20:45 Uhr, entstand ein juristischer Disput, der bis zum OLG Hamm gelangt ist. Kernpunkt dieses Falls war die Frage nach der Verantwortung für den Unfall. Die betroffenen Parteien waren die Tochter der Klägerin, die Zeugin N, welche einen Mazda 2 fuhr und der Beklagte zu 1, der Halter und Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten VW Golf war.
Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge im Zufahrtsbereich des Parkplatzes, deren genauer Hergang jedoch umstritten ist. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung des Mazda 2, den sie in Form von Reparaturkosten, merkantischem Minderwert, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und der allgemeinen Unfallpauschale sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beziffert.
Die Klägerin argumentiert, dass der Unfall für die Zeugin N unvermeidbar gewesen sei und der Beklagte zu 1 den klägerischen Mazda aus Unachtsamkeit übersehen habe. Die Beklagten wiederum behaupten, die Zeugin N habe die Fahrbahn des Beklagten zu 1 gekreuzt, nachdem dieser bereits mit seinem Abbiegevorgang begonnen habe und ihr Fahrzeug verkehrswidrig in den Gegenverkehr gelenkt, womit er nicht habe rechnen müssen.
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Schuldzuweisung und Beweisführung
Die Klägerin behauptet, dass der Unfall für die Zeugin N unvermeidbar war und der Beklagte zu 1 den klägerischen Mazda aus Unachtsamkeit übersehen habe. Sie stützt ihre Aussage auf die polizeiliche Unfallmitteilung und behauptet, der Beklagte zu 1 habe seine Schuld am Unfallort eingeräumt.
Konträre Darstellungen des Unfallhergangs
Die Beklagten liefern eine ganz andere Darstellung des Unfallhergangs. Sie behaupten, die Zeugin N habe die Fahrbahn des Beklagten zu 1 gekreuzt, nachdem dieser bereits mit seinem Abbiegevorgang begonnen habe. Die Zeugin habe ihr Fahrzeug verkehrswidrig in den Gegenverkehr gelenkt, womit er nicht habe rechnen müssen. Sie geben an, dass sich beide Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden hätten.
Der Beschluss des Senats
Das OLG Hamm hat den Fall geprüft und weist darauf hin, dass es beabsichtigt ist, die klägerische Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach der einstimmigen Überzeugun[…]