BGH
Az.: V ZR 17/85
Urteil vom 04.04.1986
Vorinstanzen: OLG Celle und LG Stade
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des in der Innenstadt von S. gelegenen Grundstücks H; dem Beklagten gehört das Nachbargrundstück. Die Grundstücke waren seit Jahrhunderten in geschlossener Bauweise mit je einem Geschäftshaus bebaut. Im Jahre 1979 ließ der Kläger sein Haus abreißen. Da sich das dreistöckige Fachwerkhaus des Beklagten über die Grenze zum Grundstück des Klägers hin geneigt hat – es ragt nach der Behauptung des Klägers etwa 10 cm (an der Straßenseite) bis 40 cm (im hinteren Bereich) über -, konnte der Kläger seinen dreigeschossigen Geschäftshausneubau nicht durchgehend bis zur Grundstücksgrenze führen, sondern mußte das Erdgeschoß und die darüber befindlichen Geschosse stufenweise zurücksetzen.
Im Hinblick darauf hat der Kläger vom Beklagten Ersatz des „Nutzungsverlustes“ verlangt, den er auf der Grundlage der angeblich erzielbaren Miete für Geschäftsräume (insoweit für 4,03 qm) und für Privaträume (insoweit für 2,92 qm) mit 266,44 DM jährlich beziffert. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Rückstands von 6.656,10 DM nebst Zinsen und einer jährlichen, jeweils am 21. Dezember fälligen Jahresrente von 2 662,44 ab 1983 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich beantragt, festzustellen, auf seinem Grundstück laste keine Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks des Inhalts, daß das auf dem Grundstück H. befindliche Haus in den Luftraum über dem Grundstück ragen dürfe. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von 325 DM nebst Zinsen sowie zu einer jährlich am 21. Dezember fälligen Jahresrente von 130 DM ab 1983 verurteilt und die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richten sich die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten. Beide Parteien verfolgen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und beantragen wechselseitig, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet, die Anschlußrevision hat teilweise Erfolg, […]